Zu einer MPU-Anordnung aufgrund von Alkoholauffälligkeiten kommt es, wenn Sie wiederholt (innerhalb von 5 Jahren) ab 0,5 Promille oder einmalig ab 1,6 Promille (ohne Ausfallerscheinungen bereits ab 1,1 Promille) im Straßenverkehr auffällig geworden sind.
Diese Grenzwerte gelten für Kraftfahrzeuge. Sollten Sie mit dem Fahrrad auffällig geworden sein, so gilt die 1,6-Promille-Grenze. Eine MPU ordnet man Ihnen allerdings nach neuer Rechtssprechung nur an, wenn Sie auch einen Führerschein besitzen (oder einen beantragen).
Ob Sie Abstinenznachweise benötigen (und wie lange) oder die MPU auch ohne Abstinenz absolvieren können, hängt neben der Aktenlage (Promillewert beim Delikt, etc.) auch von vielen individuellen Faktoren ab, beispielsweise ihrem Trinkmuster und -motiven.
In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten auf. Bringen Sie hierfür bestenfalls alle Unterlagen (Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Anordnung zur MPU) zur Erstanamnese mit.